890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Begriffsdefinitionen
Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
§ 8 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Begriffsdefinitionen
1. In Kapitel III und V dieses Gesetzes bedeuten
a) Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Organisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Manipulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.
b) Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthaltenen Datenbereich.
c) Datenträger: Medium zur dauerhaften Speicherung von Daten und Informationen.
d) Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt.
e) Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.