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§ 8 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Begriffsdefinitionen

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 8 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Begriffsdefinitionen

1. In Kapitel III und V dieses Gesetzes bedeuten

a) Datenbank: Organisierte Datensammlung, die einem zentralen Zweck dient und die Organisation der Daten sowie deren Speicherung, Formatierung, Verwaltung, Zugriff, Manipulation und Darstellung in konsistenter Form umfasst.

b) Datenbestand: Grössere Datenmenge aus einem bestimmten in einer Datenbank enthaltenen Datenbereich.

c) Datenträger: Medium zur dauerhaften Speicherung von Daten und Informationen.

d) Identifikator: Eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt.

e) Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.

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