Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
890.700 SoHaGLoHaPSLAPS CH-BS

§ 7 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens

Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit / Zusammensetzung des massgeblichen und des anrechenbaren Einkommens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens

1. Das anrechenbare Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes bildet einen Bestandteil des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 dieses Gesetzes und wird für die je Haushaltseinheit beantragten Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes einheitlich berechnet.

2. Es umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes bereinigt um die anerkannten Abzüge.

3. Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt.

4. Wird auf Erwerbseinkommen verzichtet, kann dieses bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden (hypothetisches Einkommen). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← § 6 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zweck § 8 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →