§ 7 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens
§ 7 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zusammensetzung des anrechenbaren Einkommens
1. Das anrechenbare Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes bildet einen Bestandteil des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 dieses Gesetzes und wird für die je Haushaltseinheit beantragten Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes einheitlich berechnet.
2. Es umfasst die Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes bereinigt um die anerkannten Abzüge.
3. Die einzelnen bei der Berechnung der Einnahmen sowie der anrechenbaren Vermögensanteile der Haushaltseinheit zu berücksichtigenden Bestandteile sowie die anerkannten Abzüge werden vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt.
4. Wird auf Erwerbseinkommen verzichtet, kann dieses bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt werden (hypothetisches Einkommen). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.