§ 6 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens
§ 6 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens
1. Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes setzt sich je nach beantragter Leistung und/oder Verbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen.
2. Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes beinhaltet
a) für die Anspruchsermittlung auf Alimentenbevorschussung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes.
b) * ...
c) * für die Anspruchsermittlung auf Mietbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes
ca) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;
cb) nach § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bezogene Leistungen.
cc) Ausbildungsbeiträge nach dem Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 (nachfolgend Ausbildungsbeiträge).
cd) Gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 bezogene Ergänzungsleistungen (nachfolgend Ergänzungsleistungen) und gemäss dem Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 bezogene Beihilfen (nachfolgend Beihilfen).
ce) Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 und dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 21. März 2003 (nachfolgend Mietzinsbeiträge des Bundes).
d) * für die Anspruchsermittlung auf Prämienverbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes
da) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;
db) nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes bezogene Leistungen;
dc) Ausbildungsbeiträge;
dd) Ergänzungsleistungen und Beihilfen;
de) Mietzinsbeiträge des Bundes.
e) * für die Anspruchsermittlung auf Beiträge an die Tagesbetreuung und Verbilligungen sowie an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien gemäss § 1 Abs. 1 lit. e und f dieses Gesetzes
ea) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;
eb) nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d dieses Gesetzes bezogene Leistungen;
ec) Ausbildungsbeiträge;
ed) Ergänzungsleistungen und Beihilfen;
ee) Mietzinsbeiträge des Bundes.