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§ 6 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens

Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit / Zusammensetzung des massgeblichen und des anrechenbaren Einkommens
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§ 6 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens

1. Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes setzt sich je nach beantragter Leistung und/oder Verbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes aus unterschiedlichen Bestandteilen zusammen.

2. Das massgebliche Einkommen der Haushaltseinheit gemäss § 5 dieses Gesetzes beinhaltet

a) für die Anspruchsermittlung auf Alimentenbevorschussung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes.

b) * ...

c) * für die Anspruchsermittlung auf Mietbeiträge gemäss § 1 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes

ca) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;

cb) nach § 1 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes bezogene Leistungen.

cc) Ausbildungsbeiträge nach dem Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge vom 12. Oktober 1967 (nachfolgend Ausbildungsbeiträge).

cd) Gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 bezogene Ergänzungsleistungen (nachfolgend Ergänzungsleistungen) und gemäss dem Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987 bezogene Beihilfen (nachfolgend Beihilfen).

ce) Mietzinsbeiträge gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 und dem Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 21. März 2003 (nachfolgend Mietzinsbeiträge des Bundes).

d) * für die Anspruchsermittlung auf Prämienverbilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes

da) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;

db) nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes bezogene Leistungen;

dc) Ausbildungsbeiträge;

dd) Ergänzungsleistungen und Beihilfen;

de) Mietzinsbeiträge des Bundes.

e) * für die Anspruchsermittlung auf Beiträge an die Tagesbetreuung und Verbilligungen sowie an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien gemäss § 1 Abs. 1 lit. e und f dieses Gesetzes

ea) das anrechenbare Einkommen gemäss § 7 dieses Gesetzes;

eb) nach § 1 Abs. 1 lit. a bis d dieses Gesetzes bezogene Leistungen;

ec) Ausbildungsbeiträge;

ed) Ergänzungsleistungen und Beihilfen;

ee) Mietzinsbeiträge des Bundes.

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