§ 5 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit
§ 5 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Bestimmung der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit
1. Die massgebliche wirtschaftliche Haushaltseinheit (nachfolgend Haushaltseinheit) beinhaltet, unabhängig ob im gleichen Haushalt wohnhaft, diejenigen Personen, deren Einnahmen und anrechenbare Vermögensanteile für die Berechnung des massgeblichen Einkommens gemäss § 6 dieses Gesetzes berücksichtigt werden.
2. Sie umfasst neben der antragstellenden Person
a) deren Ehegatten bzw. Ehegattin oder registrierten Partner bzw. registrierte Partnerin;
b) deren Partner oder Partnerin einer gefestigten faktischen Lebensgemeinschaft;
c) minderjährige oder volljährige und in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren.
3. Ist die antragstellende Person minderjährig oder volljährig, in Erstausbildung und unter 25 Jahren, bestimmt sich deren Haushaltseinheit gemäss der Haushaltseinheit der Eltern. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
4. Der Regierungsrat regelt
a) wann eine faktische Lebensgemeinschaft als gefestigt gilt;
b) welche weiteren Personen der Haushaltseinheit zuzurechnen sind;
c) Ausnahmen von der Zurechenbarkeit zur Haushaltseinheit.