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§ 30 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Referendum und Wirksamkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 30 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Referendum und Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Er kann die Ausbildungsbeiträge vorläufig vollständig oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes ausnehmen. Bei einer definitiven Unterstellung der Ausbildungsbeiträge unter dieses Gesetz kann der Regierungsrat diese von § 5 Abs. 3 ausnehmen.

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