890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar auf die in § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes genannten Leistungen. Auf die Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel IV (Verfahrensbestimmungen) anwendbar.