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§ 3 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar auf die in § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes genannten Leistungen. Auf die Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von Kapitel IV (Verfahrensbestimmungen) anwendbar.

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