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§ 28 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Übergangsbestimmungen

1. Beim Wirksamwerden dieses Gesetzes hängige Gesuche um Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes werden nach neuem Recht beurteilt.

2. Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bereits bestanden haben, sind innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes den Regelungen dieses Gesetzes anzupassen.

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