890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 28 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Übergangsbestimmungen
1. Beim Wirksamwerden dieses Gesetzes hängige Gesuche um Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes werden nach neuem Recht beurteilt.
2. Ansprüche auf Leistungen und/oder Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bereits bestanden haben, sind innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Gesetzes den Regelungen dieses Gesetzes anzupassen.