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§ 27 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Vollzug und Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 27 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Vollzug und Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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