890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 27 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Vollzug und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Vollzug und Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.