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§ 25 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statistische und weitere nicht personenbezogene Zwecke

Bekanntgabe von Daten für nicht personenbezogene Zwecke
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§ 25 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Bekanntgabe von Daten aus der zentralen Datenbank für statistische und weitere nicht personenbezogene Zwecke

1. Die Bekanntgabe von Daten an die zentrale Statistikstelle des Kantons richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Statistik (StatG) vom 21. Mai 2014.

2. Die Bekanntgabe von Daten für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Planung und Forschung, an andere öffentliche Organe im Kanton sowie an öffentliche Organe in anderen Kantonen oder des Bundes richtet sich nach § 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.

3. Die Bekanntgabe von Daten an Private kann zum Zweck der Forschung ausschliesslich in anonymisierter Form erfolgen.

4. Anfragen für die Bekanntgabe von Daten sind an das für die zentrale Datenbank zuständige Organ gemäss § 13 dieses Gesetzes zu richten.

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