890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 24 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Datenschutzrechtliche Ausführungsbestimmungen zur zentralen Datenbank
Datenschutz
§ 24 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Datenschutzrechtliche Ausführungsbestimmungen zur zentralen Datenbank
1. Der Regierungsrat erlässt die im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes notwendigen datenschutzrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt dabei insbesondere,
a) die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugte Zugriffe und unbefugtes Bearbeiten;
b) die Dauer der Aufbewahrung der Daten;
c) die Anonymisierung und Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.