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§ 24 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Datenschutzrechtliche Ausführungsbestimmungen zur zentralen Datenbank

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§ 24 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Datenschutzrechtliche Ausführungsbestimmungen zur zentralen Datenbank

1. Der Regierungsrat erlässt die im Zusammenhang mit der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes notwendigen datenschutzrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt dabei insbesondere,

a) die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugte Zugriffe und unbefugtes Bearbeiten;

b) die Dauer der Aufbewahrung der Daten;

c) die Anonymisierung und Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

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