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§ 22 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Bekanntgabe von Personendaten

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§ 22 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Bekanntgabe von Personendaten

1. Die Bekanntgabe von in der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes enthaltenen Personendaten richtet sich nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010.

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