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§ 21 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Austausch von Datenbeständen mit Behörden und Dritten

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§ 21 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Austausch von Datenbeständen mit Behörden und Dritten

1. Der Austausch von Datenbeständen zwischen den zuständigen Durchführungsorganen beziehungsweise dem Organ gemäss § 13 dieses Gesetzes einerseits und anderen Behörden und Institutionen sowie privaten Dritten andererseits findet entweder elektronisch oder mittels einem geeigneten Datenträger statt. Im Kontakt mit ausserkantonalen Behörden und Institutionen sowie privaten Dritten hat der Austausch von Datenbeständen in verschlüsselter Form zu erfolgen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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