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§ 20 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Bearbeiten von Personendaten

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§ 20 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Bearbeiten von Personendaten

1. Die mit der Durchführung und Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen um namentlich

a) Leistungs- und Verbilligungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen und Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis f zu berechnen und zu gewähren;

b) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

c) Statistiken zu führen.

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