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§ 2 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt insbesondere die Grundsätze für

a) die Definition der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit;

b) die Zusammensetzung des massgeblichen Einkommens und die einheitliche Berechnung des anrechenbaren Einkommens;

c) die zentrale Datenbank, die Zugriffsrechte, die Schweigepflicht sowie das für die Datenbank zuständige Organ;

d) das Verfahren;

e) den Datenschutz;

f) * die Bekanntgabe von Daten zu statistischen und weiteren nicht personenbezogenen Zwecken.

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