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§ 18 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Akteneinsicht

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 18 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Akteneinsicht

1. Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu

a) * der antragstellenden oder anspruchsberechtigten Person.

b) Rechtsmittelinstanzen für die Beurteilung von Verfügungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes.

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