890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 18 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Akteneinsicht
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 18 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Akteneinsicht
1. Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu
a) * der antragstellenden oder anspruchsberechtigten Person.
b) Rechtsmittelinstanzen für die Beurteilung von Verfügungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes.