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§ 16 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Meldung bei veränderten Verhältnissen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 16 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Meldung bei veränderten Verhältnissen

1. Jede wesentliche Änderung in den für die Beanspruchung einer Leistung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes massgebenden Verhältnissen ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan unverzüglich zu melden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

2. Bezieht eine anspruchsberechtigte Person mehrere Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes, so gilt eine Meldung als erfolgt, wenn diese an mindestens eines der zuständigen Durchführungsorgane erfolgte.

3. Für den Fall, dass eine berechtigte Person oder ihre Vertretung dieser Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, kann eine Gebühr wegen Meldepflichtverletzung erhoben und mit offenen Ansprüchen der betroffenen Person gegenüber Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes verrechnet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt einen Gebührenrahmen fest.

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