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§ 14 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Geltendmachung des Leistungsanspruchs

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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§ 14 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Geltendmachung des Leistungsanspruchs

1. Wer Leistungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beansprucht, hat sich beim zuständigen Durchführungsorgan in der dafür vorgesehenen gültigen Form anzumelden.

2. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem diese der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wurde.

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