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§ 13 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zuständiges Organ

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 13 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zuständiges Organ

1. Der Regierungsrat bestimmt ein Organ, das für die Verwaltung der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes sowie den Datenschutz verantwortlich ist.

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