890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 13 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zuständiges Organ
Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
§ 13 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zuständiges Organ
1. Der Regierungsrat bestimmt ein Organ, das für die Verwaltung der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes sowie den Datenschutz verantwortlich ist.