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§ 12 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Schweigepflicht

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 12 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Schweigepflicht

1. Personen mit Zugriff auf Daten der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes beziehungsweise auf weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten wie Steuer-, Personen- und Ereignisdaten, unterstehen bezüglich dieser Daten der Verschwiegenheit gegenüber Dritten.

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