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§ 11 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zugriffsrechte

Datenbank, Zugriffsrechte und Schweigepflicht
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§ 11 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zugriffsrechte

1. Die Durchführungsorgane von Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes haben Zugriff auf die zentrale Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes sowie auf weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten wie Steuer-, Personen- und Ereignisdaten.

2. Die Durchführungsorgane von Verbilligungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. f dieses Gesetzes haben Zugriff auf einzelne zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt fest, welche weiteren Behörden oder Dienststellen gestützt auf ihren Aufgabenbereich Zugriff auf Daten aus der zentralen Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes haben.

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