§ 10 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Inhalt der zentralen Datenbank
§ 10 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Inhalt der zentralen Datenbank
1. Die zentrale Datenbank gemäss § 9 dieses Gesetzes enthält für beantragte und gewährte Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes die Haushaltseinheiten gemäss § 5 dieses Gesetzes sowie die Zusammensetzung des anrechenbaren und des massgeblichen Einkommens der Haushaltseinheiten gemäss den §§ 6 und 7 dieses Gesetzes.
2. Sie enthält für die Haushaltseinheit in ihrer Gesamtheit sowie die einzelnen darunter fallenden Personen mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen
a) Versichertennummer gemäss Art. 92a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946;
b) Name und Vorname;
c) Wohnadresse;
d) Geburtsdatum;
e) Zivilstand;
f) Nationalität;
g) Einnahmen;
h) Anerkannte Abzüge;
i) Vermögen;
j) Übersicht über die nach § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes beantragten bzw. gewährten Leistungen;
jbis) * Angaben über den Bezug von Ausbildungsbeiträgen;
k) Angaben über den Bezug von Ergänzungsleistungen und Beihilfen;
l) Angaben über den Bezug von Mietzinsbeiträgen des Bundes;
m) Angaben über die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.
3. Des Weiteren enthält die zentrale Datenbank alle zur Berechnung des massgeblichen Einkommens der Haushaltseinheit gemäss den §§ 5, 6 und 7 dieses Gesetzes notwendigen Angaben und Bestandteile.
4. Der Regierungsrat regelt den Prozess der Datenlieferung der beteiligten Durchführungsorgane an die zentrale Datenbank.