890.700
SoHaGLoHaPSLAPS
CH-BS
§ 1 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Harmonisierung und Koordination folgender kantonaler und kommunaler bedarfsabhängiger Sozialleistungen
a) Alimentenbevorschussung;
b) * ...
c) * Mietbeiträge;
d) Prämienverbilligung;
e) * Beiträge an die Tagesbetreuung, Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien;
f) Leistungen, für welche einkommensabhängige Vergünstigungen gewährt werden.
2. Die Sozialleistungen gemäss Abs. 1 lit. a bis e werden nachfolgend als Leistungen, jene nach Abs. 1 lit. f als Verbilligungen bezeichnet.