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§ 1 Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt die Harmonisierung und Koordination folgender kantonaler und kommunaler bedarfsabhängiger Sozialleistungen

a) Alimentenbevorschussung;

b) * ...

c) * Mietbeiträge;

d) Prämienverbilligung;

e) * Beiträge an die Tagesbetreuung, Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien;

f) Leistungen, für welche einkommensabhängige Vergünstigungen gewährt werden.

2. Die Sozialleistungen gemäss Abs. 1 lit. a bis e werden nachfolgend als Leistungen, jene nach Abs. 1 lit. f als Verbilligungen bezeichnet.

Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen - Zweck § 2 Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG →

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