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§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung

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§ 9 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung

1. Keine bestimmungsgemässe Verwendung der Mietbeiträge liegt insbesondere vor, wenn die Miete nicht oder nur teilweise bezahlt oder nicht in Geldform geleistet wird.

2. Nach Feststellung einer nicht bestimmungsgemässen Verwendung wird die Auszahlung der Mietbeiträge nach Aufforderung vorsorglich bis zur Wiederaufnahme der bestimmungsgemässen Verwendung eingestellt oder erfolgt mit Einverständnis der beitragsberechtigten Personen direkt an die vermietende Person.

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