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§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Veränderung der Wohnungsbelegung

Wohnungsbelegung
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§ 8 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Veränderung der Wohnungsbelegung

1. Wird während der Beitragsdauer infolge Auszugs oder Ausscheidens einer Person aus der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG die Belegungszahl an zulässigen Zimmern für die Haushaltseinheit überschritten, besteht bei sonst erfüllten Voraussetzungen noch während sechs Monaten Anspruch auf Mietbeiträge.

2. Das Gleiche gilt sinngemäss bei einem Wegfall des regelmässigen Besuchsrechts oder der alternierenden Obhut.

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