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§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Anzahl Zimmer

Wohnungsbelegung
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§ 6 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Anzahl Zimmer

1. Besteht die Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG aus einem Elternteil mit einem Kind oder mehreren Kindern, wird der Mietbeitrag in Abweichung von § 5 Abs.1 Satz 1 MBG auch gewährt, wenn die Zahl der belegten Zimmer der Wohnung die Zahl der Mitglieder der Haushaltseinheit um ein Zimmer übersteigt.

2. Das Gleiche gilt, wenn die Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG aus zwei Personen ohne Kinder besteht.

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