890.510
MBVORCL
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Anzahl Zimmer
Wohnungsbelegung
§ 6 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Anzahl Zimmer
1. Besteht die Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG aus einem Elternteil mit einem Kind oder mehreren Kindern, wird der Mietbeitrag in Abweichung von § 5 Abs.1 Satz 1 MBG auch gewährt, wenn die Zahl der belegten Zimmer der Wohnung die Zahl der Mitglieder der Haushaltseinheit um ein Zimmer übersteigt.
2. Das Gleiche gilt, wenn die Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG aus zwei Personen ohne Kinder besteht.