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§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Allgemeines

Wohnungsbelegung
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§ 5 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Allgemeines

1. Besteht ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Fläche (Quadratmeter) und der Anzahl Zimmer, gilt für die Einhaltung der Belegungsvorschriften eine von der effektiven Zimmerzahl abweichende Anzahl Zimmer gemäss Anhang 2 zu dieser Verordnung.

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