§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Nebenkostenpauschale
§ 3 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Nebenkostenpauschale
1. Für die Nebenkosten werden folgende Pauschalen berücksichtigt
a) Wohnungen mit einem Zimmer: Fr. 1’800 jährlich bzw. Fr. 150 monatlich;
b) Wohnungen mit zwei Zimmern: Fr. 2’160 jährlich bzw. Fr. 180 monatlich;
c) Wohnungen mit drei Zimmern: Fr. 2’520 jährlich bzw. Fr. 210 monatlich;
d) Wohnungen mit vier Zimmern: Fr. 2’880 jährlich bzw. Fr. 240 monatlich;
e) Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern: Fr. 3’240 jährlich bzw. Fr. 270 monatlich.
2. Sind die Nebenkosten im vertraglich festgelegten Mietzins eingeschlossen, werden 85 Prozent desselben, zuzüglich einer Pauschale für Nebenkosten gemäss Abs. 1, als massgebender Mietzins berücksichtigt.
3. Sind bei möblierten Wohnungen die Nebenkosten im vertraglich festgelegten Mietzins eingeschlossen, werden 65 Prozent desselben, zuzüglich einer Pauschale für Nebenkosten gemäss Abs. 1, als massgebender Mietzins berücksichtigt.