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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Mietzins bei Wohngemeinschaften

Anspruchsermittlung
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§ 2 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Mietzins bei Wohngemeinschaften

1. Wohnen mehrere Haushaltseinheiten gemäss § 5 SoHaG in derselben Wohnung, gelten als Nettomieten der einzelnen Haushaltseinheiten die jeweils vertraglich vereinbarten Mietzinse. Bei Vorliegen eines Hauptmietverhältnisses wird die Nettomiete der entsprechenden Haushaltseinheit um die vertraglich vereinbarten Untermietzinse reduziert.

2. Liegt kein vereinbarter Mietzins vor, wird die Nettomiete anteilsmässig nach der Anzahl Personen pro Haushaltseinheit bestimmt.

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