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§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsverordnung, MBVO) - Höhe des Mietbeitrags und Auszahlung

Anspruchsermittlung
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§ 1 Mietbeitragsverordnung, MBVO · Höhe des Mietbeitrags und Auszahlung

1. Die Ermittlung des Beitrags richtet sich nach den Bestimmungen von § 3 Abs. 1 und 2 MBG.

2. Übt ein getrennt lebender oder geschiedener Elternteil ein regelmässiges Besuchsrecht aus oder liegt eine alternierende Obhut vor, erfolgt die Berechnung der Mietbeiträge für diesen Elternteil wie bei einer Haushaltseinheit gemäss § 5 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG) vom 25. Juni 2008 mit einem oder mehreren Kindern.

3. Die Höhe der Mietbeiträge kann der Mietbeitragstabelle im Anhang 1 zu dieser Verordnung entnommen werden. Der Anspruch beträgt höchstens Fr. 12'720 pro Jahr. Bei Beiträgen unter Fr. 600 jährlich besteht weder ein Anspruch auf Auszahlung noch auf eine spätere Verrechnung.

4. Die Mietbeiträge werden monatlich in Höhe eines Zwölftels des jährlichen Anspruchs ausgerichtet.

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