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890.500 MBG CH-BS

§ 9 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Meldepflicht bei geänderten Verhältnissen

Verfahren und Rechtspflege
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§ 9 Mietbeitragsgesetz MBG · Meldepflicht bei geänderten Verhältnissen

1. Die allgemeine Meldepflicht bei wesentlich veränderten Verhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen des SoHaG.

2. Der Regierungsrat kann weitere meldepflichtige Ereignisse und Veränderungen bestimmen.

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