890.500
MBG
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Mitwirkung beim Vollzug
Verfahren und Rechtspflege
§ 8 Mietbeitragsgesetz MBG · Mitwirkung beim Vollzug
1. Wer Leistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beansprucht oder beanspruchen will, muss beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle zur Abklärung des Anspruches notwendigen Auskünfte erteilen sowie die dazu notwendigen Unterlagen einreichen.
2. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Einstellung und zum Erlöschen des Anspruchs, wenn der Aufforderung zur Überprüfung des Anspruchs nicht Folge geleistet wird.