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§ 7 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Subsidiarität

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Mietbeitragsgesetz MBG · Subsidiarität

1. Solange Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000 ausgerichtet werden, besteht kein Anspruch auf Mietbeiträge.

2. Solange Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 oder nach dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020 ausgerichtet werden, besteht kein Anspruch auf Mietbeiträge.

3. Wurden Mietbeiträge für einen Zeitraum ausgerichtet, für welchen nachträglich rückwirkend Ergänzungsleistungen nach ELG oder Überbrückungsleistungen nach ÜLG ausgerichtet werden, so gehen die Ansprüche von der mietbeitragsberechtigten Person im Umfang der ausgerichteten Mietbeiträge auf den Kanton über.

4. Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Regelung bei Ablösungen.

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