890.500
MBG
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Mietbeitragsgesetz MBG · Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung
1. Bieten die anspruchsberechtigten Personen keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung des Beitrages, kann die Auszahlung vorsorglich eingestellt oder an Dritte angeordnet werden. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.
2. Der Anspruch auf Mietbeiträge darf weder abgetreten, ver- oder gepfändet, noch mit Arrest belegt oder in die Konkursmasse einbezogen werden. Jede solche Handlung ist nichtig.