890.500
MBG
CH-BS
§ 5 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Belegung der Wohnungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Mietbeitragsgesetz MBG · Belegung der Wohnungen
1. Bei Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern, besteht der Anspruch auf Mietbeiträge in der Regel nur, wenn die Zahl der Zimmer diejenige der Mitglieder der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG nicht übersteigt. Wohnen getrennt lebende oder geschiedene Eltern nicht mit ihrem Kind oder ihren Kindern zusammen, erhöht sich die für die Ausübung des Besuchsrechts sowie der alternierenden Obhut zulässige Zimmeranzahl um ein zusätzliches Zimmer pro Kind.
2. Sinkt die Belegung während der Mietdauer, wird der Beitrag vermindert, oder er entfällt ganz.
3. Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.