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890.500 MBG CH-BS

§ 4 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Beginn und Ende des Anspruchs

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Mietbeitragsgesetz MBG · Beginn und Ende des Anspruchs

1. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf Mietbeiträge ab dem Folgemonat der Antragstellung.

2. Der Anspruch auf Mietbeiträge endet auf das Ende des Monats, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946.

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