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§ 3 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Anspruch und Festsetzung des Mietbeitrags

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Mietbeitragsgesetz MBG · Anspruch und Festsetzung des Mietbeitrags

1. Die Ermittlung des Anspruchs auf Mietbeiträge richtet sich nach dem massgeblichen Einkommen gemäss § 6 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008 der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit nach § 5 SoHaG.

2. Massgebend für die Festsetzung des Mietbeitrags ist ferner der dem Vermieter oder der Vermieterin gemäss Vertrag geschuldete Mietzins (Nettomiete), einschliesslich einer vom Regierungsrat nach Massgabe der Wohnungsgrösse festgelegten Pauschale für die Nebenkosten (massgebender Mietzins).

3. Der Regierungsrat regelt die Mietbeiträge für getrennt lebende oder geschiedene Elternteile für die Ausübung des Besuchsrechts. Er kann für besondere Verhältnisse wie Fremdplatzierungen weitere Bestimmungen erlassen.

4. Der Regierungsrat legt die Mietzins- und die Beitragsgrenzen fest.

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