890.500
MBG
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Wohnsitz und Mindestdauer
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Mietbeitragsgesetz MBG · Wohnsitz und Mindestdauer
1. Die Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass bei einem Einpersonenhaushalt die antragstellende Person und bei einem Mehrpersonenhaushalt zumindest eine der antragstellenden Personen bei Einreichen des Antrags seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat.