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890.500 MBG CH-BS

§ 14 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 14 Mietbeitragsgesetz MBG · Übergangsbestimmungen

1. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche von Haushalten mit Kindern werden nach diesem Gesetz beurteilt.

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