890.500
MBG
CH-BS
§ 13 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Vollzug und Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Mietbeitragsgesetz MBG · Vollzug und Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2. Er ist ermächtigt, die im Gesetz aufgeführten Beträge bei wesentlich geänderten Verhältnissen anzupassen.