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890.500 MBG CH-BS

§ 13 Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Vollzug und Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 13 Mietbeitragsgesetz MBG · Vollzug und Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2. Er ist ermächtigt, die im Gesetz aufgeführten Beträge bei wesentlich geänderten Verhältnissen anzupassen.

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