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Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen (Mietbeitragsgesetz MBG) - Zweck und Gegenstand (MBG)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz bezweckt und regelt die Gewährung von Beiträgen an die Miete (Mietbeiträge) von bedarfsgerechtem Wohnraum gemäss der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellenden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass bei einem Einpersonenhaushalt die antragstellende Person und bei einem Mehrpersonenhaushalt zumindest eine der antragstellenden Personen bei Einreichen des Antrags seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Ermittlung des Anspruchs auf Mietbeiträge richtet sich nach dem massgeblichen Einkommen gemäss § 6 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008 der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit nach § 5 SoHaG.

2. Massgebend für die Festsetzung des Mietbeitrags ist ferner der dem Vermieter oder der Vermieterin gemäss Vertrag geschuldete Mietzins (Nettomiete), einschliesslich einer vom Regierungsrat nach Massgabe der Wohnungsgrösse festgelegten Pauschale für die Nebenkosten (massgebender Mietzins).

3. Der Regierungsrat regelt die Mietbeiträge für getrennt lebende oder geschiedene Elternteile für die Ausübung des Besuchsrechts. Er kann für besondere Verhältnisse wie Fremdplatzierungen weitere Bestimmungen erlassen.

4. Der Regierungsrat legt die Mietzins- und die Beitragsgrenzen fest.

Allgemeine Bestimmungen

1. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf Mietbeiträge ab dem Folgemonat der Antragstellung.

2. Der Anspruch auf Mietbeiträge endet auf das Ende des Monats, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern, besteht der Anspruch auf Mietbeiträge in der Regel nur, wenn die Zahl der Zimmer diejenige der Mitglieder der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG nicht übersteigt. Wohnen getrennt lebende oder geschiedene Eltern nicht mit ihrem Kind oder ihren Kindern zusammen, erhöht sich die für die Ausübung des Besuchsrechts sowie der alternierenden Obhut zulässige Zimmeranzahl um ein zusätzliches Zimmer pro Kind.

2. Sinkt die Belegung während der Mietdauer, wird der Beitrag vermindert, oder er entfällt ganz.

3. Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bieten die anspruchsberechtigten Personen keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung des Beitrages, kann die Auszahlung vorsorglich eingestellt oder an Dritte angeordnet werden. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.

2. Der Anspruch auf Mietbeiträge darf weder abgetreten, ver- oder gepfändet, noch mit Arrest belegt oder in die Konkursmasse einbezogen werden. Jede solche Handlung ist nichtig.

Allgemeine Bestimmungen

1. Solange Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000 ausgerichtet werden, besteht kein Anspruch auf Mietbeiträge.

2. Solange Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 oder nach dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020 ausgerichtet werden, besteht kein Anspruch auf Mietbeiträge.

3. Wurden Mietbeiträge für einen Zeitraum ausgerichtet, für welchen nachträglich rückwirkend Ergänzungsleistungen nach ELG oder Überbrückungsleistungen nach ÜLG ausgerichtet werden, so gehen die Ansprüche von der mietbeitragsberechtigten Person im Umfang der ausgerichteten Mietbeiträge auf den Kanton über.

4. Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Regelung bei Ablösungen.

Verfahren und Rechtspflege

1. Wer Leistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beansprucht oder beanspruchen will, muss beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle zur Abklärung des Anspruches notwendigen Auskünfte erteilen sowie die dazu notwendigen Unterlagen einreichen.

2. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Einstellung und zum Erlöschen des Anspruchs, wenn der Aufforderung zur Überprüfung des Anspruchs nicht Folge geleistet wird.

Verfahren und Rechtspflege

1. Die allgemeine Meldepflicht bei wesentlich veränderten Verhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen des SoHaG.

2. Der Regierungsrat kann weitere meldepflichtige Ereignisse und Veränderungen bestimmen.

Verfahren und Rechtspflege

1. Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen und der Erlass richten sich nach den Bestimmungen des SoHaG.

Verfahren und Rechtspflege

1. Das Bearbeiten von Personendaten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 20 bis 24 SoHaG.

Verfahren und Rechtspflege

1. Gegen Mietbeitragsverfügungen steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

2. Er ist ermächtigt, die im Gesetz aufgeführten Beträge bei wesentlich geänderten Verhältnissen anzupassen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche von Haushalten mit Kindern werden nach diesem Gesetz beurteilt.

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