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§ 9 Sozialhilfegesetz - Entgelte in Lebens- und Wohngemeinschaften

Unterstützung bedürftiger Personen
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§ 9 Sozialhilfegesetz · Entgelte in Lebens- und Wohngemeinschaften

1. Lebt eine bedürftige Person in einer Haushaltsgemeinschaft, so hat sie sich die Haushaltsdienste, welche üblicherweise in einer Haushaltsgemeinschaft geleistet werden, finanziell abgelten zu lassen.

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