890.100
CH-BS
§ 9 Sozialhilfegesetz - Entgelte in Lebens- und Wohngemeinschaften
Unterstützung bedürftiger Personen
§ 9 Sozialhilfegesetz · Entgelte in Lebens- und Wohngemeinschaften
1. Lebt eine bedürftige Person in einer Haushaltsgemeinschaft, so hat sie sich die Haushaltsdienste, welche üblicherweise in einer Haushaltsgemeinschaft geleistet werden, finanziell abgelten zu lassen.