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§ 8 Sozialhilfegesetz - Einkünfte und Vermögen

Unterstützung bedürftiger Personen
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§ 8 Sozialhilfegesetz · Einkünfte und Vermögen

1. Bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe sind Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten.

2. Belehnt oder verwertet die bedürftige Person ihr Vermögen nicht im festgelegten Umfang, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend einzuschränken.

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