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§ 7 Sozialhilfegesetz - Umfang

Unterstützung bedürftiger Personen
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§ 7 Sozialhilfegesetz · Umfang

1. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums.

2. Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt.

3. Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe. Es orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.

4. Eigenleistungen bedürftiger Personen sind zu fördern. Unentgeltliche Betreuungsarbeit ist als Eigenleistung zu behandeln.

5. Die persönliche Beratung umfasst die Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit oder die Zuweisung an zuständige Fachstellen.

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