890.100
CH-BS
§ 5 Sozialhilfegesetz - Subsidiarität
Unterstützung bedürftiger Personen
§ 5 Sozialhilfegesetz · Subsidiarität
1. Die Organe der Sozialhilfe haben bei ihrer Tätigkeit vorrangig die zumutbare Selbsthilfe sowie die persönliche und wirtschaftliche Hilfe anderer Institutionen und Dritter zu berücksichtigen, sie zu vermitteln und nötigenfalls anzuregen und zu fördern.
2. Der öffentlichen Fürsorge gehen vor
a) Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen;
b) Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen;
c) weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten.