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890.100 CH-BS

§ 4 Sozialhilfegesetz - Anspruch

Unterstützung bedürftiger Personen
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§ 4 Sozialhilfegesetz · Anspruch

1. Wer bedürftig ist, hat Anspruch auf unentgeltliche Beratung sowie auf wirtschaftliche Hilfe.

2. Die im Einzelfall notwendige und sinnvolle persönliche und wirtschaftliche Hilfe soll gemeinsam mit den hilfesuchenden Personen festgelegt werden.

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