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§ 30 Sozialhilfegesetz - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 30 Sozialhilfegesetz · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz betreffend die öffentliche Fürsorge (Fürsorgegesetz) vom 21. April 1960 wird aufgehoben.

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