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§ 3 Sozialhilfegesetz - Bedürftigkeit

Unterstützung bedürftiger Personen
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§ 3 Sozialhilfegesetz · Bedürftigkeit

1. Als bedürftig gilt, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen.

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