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CH-BS
§ 2a Sozialhilfegesetz - Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a Sozialhilfegesetz · Besondere Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
1. Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen ist Rechnung zu tragen.
2. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere behinderungsspezifische Mehrbedarfe und deren Auswirkung auf mitbetroffene Angehörige sowie die Anpassung der Pflichten auf die individuellen Fähigkeiten.
3. Behinderungsspezifische Leistungen werden weder gestützt auf § 17 noch § 18 zurückgefordert.