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§ 29 Sozialhilfegesetz - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 29 Sozialhilfegesetz · Übergangsbestimmung

1. Die Aufgaben der Sozialhilfe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Bürgergemeinde der Stadt Basel obliegen, verbleiben bis mindestens Ende 2004 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung bei der Bürgergemeinde, sofern diese der Leistungsvereinbarung zustimmt.

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