§ 28 Sozialhilfegesetz - Schweigepflicht, Auskunftspflicht
§ 28 Sozialhilfegesetz · Schweigepflicht, Auskunftspflicht
1. Die mit der Durchführung der öffentlichen Sozialhilfe betrauten Personen und Mitglieder von Behörden der Sozialhilfe haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Keine Schweigepflicht bei Auskünften besteht, wenn diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des empfangenden Organs erforderlich sind, gegenüber
- den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden;
- den Verwaltungsbehörden und Gerichten des Bundes;
- den Verwaltungsbehörden und Gerichten anderer Kantone.
3. Gegenüber den Organen der öffentlichen Sozialhilfe sind zur Erteilung mündlicher und schriftlicher Auskünfte, die zur richtigen Handhabung dieses Gesetzes erforderlich sind, verpflichtet
- Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden;
- Personen, die mit den unterstützten Personen in Haushaltgemeinschaft leben oder ihnen gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind;
- Arbeitgeber der unterstützten Personen und der mit ihnen in Haushaltgemeinschaft lebenden Angehörigen.